Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen im GMP Bereich der QP-Engineering

§ 1 Information über den Vertragspartner

Herr Simon Menges (nachfolgend: QP Engineering) bietet im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber den Vertragspartnern Dienstleistungen im Bereich der Schulung für Anwendungen im GMP Bereich von Mitarbeitern des Vertragspartners oder des Vertragspartners selbst an. Die Schulungen werden von QP – Engineering durch den Inhaber, dessen Mitarbeiter oder durch externe Beauftrage (alle vorgenannten im Folgenden: Referenten) erbracht.

§ 2 Geltungsbereich der AGB und Abwehrklausel fremder AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Vertragspartnern von QP – Engineering die als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen sind für sämtliche – auch zukünftige – Schulungen für Anwendungen im GMP Bereich und Schulungen in anderen Bereichen von und mit QP – Engineering, sofern keine anderen Vereinbarungen für den vorstehenden Bereich getroffen wurden. Andere Vereinbarungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Textform. QP – Engineering lehnt Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners für den vorstehenden Bereich, die den nachstehenden Regelungen zuwiderlaufen, ab. Dies gilt auch für den Fall, dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine Neufassung dieser AGB durch QP Engineering ersetzt die Altfassung dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag.

§ 3 Vertragsschluss bzw. Schulungsanmeldung und Teilnahmeberechtigung

Die Anmeldung zur Teilnahme (Angebot auf Vertragsabschluss) an einer von QP – Engineering angebotenen Schulung bedarf der Textform. Die Anmeldung wird mit Eingang der selbigen bei QP – Engineering für den Vertragspartner verbindlich. Die Anmeldung soll per eMail (simon.menges@qp-eng.de) oder über das Anmeldesystem der Homepage (https://qp-eng.de/schulungen/) erfolgen unter Angabe des

  • vollständigen Namens des Teilnehmers (akademischer Grad, Vor- und Nachname)
  • Name des anmeldenden Unternehmens
  • Anschrift des anmeldenden Unternehmens
  • eMail des anmeldenden Unternehmens
  • Telefonnummer des anmeldenden Unternehmens
  • Angabe der gewünschten und von QP – Engineering angebotenen Schulung
  • Nennung des Teilnahmetermins (bei Einzelschulungen Nennung von 2 Wunschterminen).

Der Vertragsschluss kommt erst zu Stande durch eine Vertragsangebotsannahme von QP – Engineering in Textform (bspw. jeweils in Textform erteilte Buchungsbestätigung, Rechnungsstellung und ähnliches) oder durch die tatsächliche Erbringung der Schulungsleistung durch QP – Engineering.

Zur Teilnahme an der Schulung berechtigt ist der in der Anmeldung benannte Teilnehmer.

§ 4 Verbot der Weitergabe oder Zugänglichmachung von Schulungen und Schulungsunterlagen und Verbot der Aufzeichnung von Bild und / oder Ton beziehungsweise Mitschnitte der Schulung oder Schulungsunterlagen

Eine Aufzeichnung der Schulung, unabhängig von der Art der Durchführung der Schulung (Präsenzschulung, Online – Schulung, Webinar etc.), in Bild (bspw. Foto, Screenshot oder Video) und / oder Ton oder Weitergabe der Zugangsdaten des Teilnehmers an nicht berechtigte Dritte ist nicht gestattet. Dieses Verbot umfasst im Falle einer Schulung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. Webinar, Schulung über das Internet, Telefon u. a.) auch einen Mitschnitt mittels Capture Card oder ähnlichen technischen Einrichtungen die einer Aufzeichnung des gewählten Fernkommunikationsmittels dienen. Der Vertragspartner von QP – Engineering hat sicherzustellen, dass der für ihn teilnehmende Teilnehmer der Schulung die Schulung selbst nicht in Bild (bspw. Foto, Screenshot oder Video) und / oder Ton aufzeichnet oder die, im Falle eines Online Seminars, zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (Logindaten) geheim hält, diese also insbesondere nicht weiteren Personen zur Verfügung stellt.

Die in Papier oder digitaler Form (bspw. *.pdf, *.doc, *.jpg, *.png, *.mp3, *.mpeg etc.) ausgegebenen oder im Internet oder sonst durch QP – Engineering bzw. deren Referenten schulungsbegleitend zur Verfügung gestellten Unterlagen und Schulungsmaterialien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung von QP – Engineering vervielfältigt oder Dritten, die nicht als natürliche Person selbst Teilnehmer waren, zur Verfügung gestellten werden.

Vorstehendes gilt nicht in den Fällen, in denen

  • eine nach dem UrhG gesetzlich erlaubte Nutzung (derzeit § 44a ff. UrhG) oder
  • eine nach dem KunstUhrG gesetzlich erlaubte Nutzung (derzeit § 22 ff. KunstUrhG)

vorliegt. QP – Engineering ist berechtigt, im Einzelfall während der Schulung einzelne Bild und / oder Tonaufnahmen von den Schulungsmaterialien zu gestatten – hieraus ist nicht zu entnehmen, dass QP – Engineering auf dieses Verbot für die Schulung im Ganzen verzichten will. Aufnahmen von Personen werden nur nach Einholung einer Einverständniserklärung vor Anfertigen der Aufnahme unter Angabe des Verwendungszwecks angefertigt.

Sollte eine Weitergabe der Logindaten des Teilnehmers an unberechtigte Dritte erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner der QP – Engineering insofern zur Entrichtung einer weiteren Teilnahmegebühr für jeden unberechtigten Dritten.

§ 5 Verzugseintritt in Ansehung der Teilnahmegebühr

Der Vertragspartner von QP – Engineering kommt bei einer Entgeltforderung (bspw. Teilnahmegebühr) spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Vertragspartner von QP – Engineering, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

§ 6 Aufrechnungsverbot außer in bestimmten Fällen

Der Vertragspartner von QP – Engineering kann bei gegen ihn geltend gemachten Forderungen seinerseits nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

§ 7 Stornierungsmöglichkeit des Vertragspartners und Stornierungsgebühren

Die Stornierung einer Anmeldung ist jederzeit in Textform möglich. Maßgeblich für das Wirksamwerden der Stornierung ist das Eingangsdatum bei QP – Engineering.

Bei einer Stornierung fallen folgende Stornierungsgebühren an:

  • Stornierung bis 30 Tage vor Schulungsbeginn: kostenfrei
  • Stornierung zwischen 10 und 29 Tagen vor Schulungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr
  • Stornierung innerhalb 9 Tage vor Schulungsbeginn: 75 % der Teilnahmegebühr

Die Stornierungsgebühren fallen nicht an, wenn der Vertragspartner statt des angemeldeten Teilnehmers einen anderen Teilnehmer des gleichen Unternehmens benennt oder einen zur Vertragsübernahme bereite zahlungswillige Ersatzperson beziehungsweise ein zahlungswilliges Ersatzunternehmen benennt und es in Folge dessen auch zu einer Anmeldung dieser Ersatzperson bzw. des Ersatzunternehmens zur inhaltlich gleichen Schulung kommt (tatsächlicher Teilnehmerwechsel).

Dem Vertragspartner von QP – Engineering wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Stornierungsgebühr. Soweit dies erfolgt muss der Vertragspartner von QP – Engineering nur den geringeren Betrag oder, soweit kein Schaden entstanden ist, keine Stornogebühren bezahlen.

QP – Engineering ist berechtigt anstelle der Stornierungsgebühren auch die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen. Im Falle einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Stornogebühren ist QP – Engineering weiterhin berechtigt, in diesem Falle Erfüllung zu verlangen, da die Möglichkeit der Stornierung mangels gesetzlicher Kündigungsmöglichkeit gem. § 621 Abs. 1 BGB grds. nicht vorgesehen und somit ein freiwilliges Entgegenkommen ist.

Im Falle des grundlosen Nicht-Erscheinens ohne Stornierung werden die vollen Teilnahmegebühren erhoben.

Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung die auf einem Verschulden von QP – Engineering beruht fällt die Stornierungsgebühr nicht an.

§ 8 Inhalts- oder Rahmenänderungen einer Schulung durch QP – Engineering

QP – Engineering behält sich das Recht vor, solange die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, die Schulung in folgenden Fällen zu ändern:

  • Umstellung eines Präsenzseminare auf ein Onlineformat um eine Seminarabsage zu vermeiden

In diesem Fall hat der Vertragspartner das Recht, kostenfrei zu stornieren. Der Wechsel von Referenten, soweit diese eine im Wesentlichen vergleichbare Qualifikation aufweisen, unwesentliche Änderungen im Veranstaltungsablauf oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes stellen keine Störung des Vertragsverhältnisses dar und Berechtigen nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr.

§ 9 Absage einer Schulung durch QP – Engineering

Die QP – Engineering ist berechtigt, eine Schulung abzusagen, wenn (Fälle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung)

  • der vorgesehene Referent ohne Verschulden seitens der QP – Engineering ausfällt (bspw. in Folge einer Erkrankung des für die Schulung geplanten Referenten) und ein Ersatzreferent für QP – Engineering trotz zumutbarer Ersatzbemühungen nicht zur Verfügung steht,
  • die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die nicht auf ein Verschulden von QP – Engineering zurückzuführen sind, (bspw. einer Pandemie, Schulungsunterlagendatenverlust in Folge eines Hackingangriffs mit bspw. Ransomware – also einer Software die Daten ungewollt verschlüsselt und gegen Berechtigten Zugriff sperrt mit dem Ziel ein Lösegeld o. ä. vom Opfer abzupressen welche die Schulungsunterlagen verschlüsselt -, Angriff Dritter auf das Online – Seminar Softwaresystem, Ausfall des Internetserviceproviders im Schulungszeitraum bei QP – Engineering etc.) nicht stattfinden kann,
  • oder die Durchführung unzumutbar ist.

QP – Engineering ist auch berechtigt, eine Schulung spätestens 10 Tage vor Beginn abzusagen, wenn sich die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung ohne Verschulden seitens QP – Engineering verringert und in Folge dessen die bei Vertragsschluss angegebene Mindestteilnehmerzahl hierdurch nun nicht mehr erreicht wird oder die bei Vertragsschluss angegebene Mindestteilnehmerzahl mangels ausreichender Anmeldungen ohne Verschulden seitens QP – Engineering nie erreicht wurde.

Für alle vorgenannten Fälle werden die bereits geleisteten Teilnahmegebühren in voller Höhe zurückerstattet.

Die QP – Engineering lehnt weitergehende Ansprüche auf Grund einer Absage einer Schulung im Übrigen ab. Stornierungs- und Umbuchungsgebühren für vom Vertragspartner der QP – Engineering gebuchte Transportmittel oder Übernachtungsmöglichkeiten werden nicht erstattet. Der Vertragspartner der QP – Engineering wird  darauf hingewiesen, dass davon Gebraucht gemacht werden sollte, bei Transportunternehmen (Deutsche Bahn, Fluglinien etc.) stornofreie Businesstarife zu buchen oder eine Seminarrücktrittskostenversicherung abzuschließen um sich insofern selbst schadlos zu halten.

Soweit möglich, versucht QP – Engineering einen Ersatztermin anzubieten, auf den der Vertragspartner von QP – Engineering mit seinem Einverständnis anstelle der Rückzahlung der Teilnahmegebühren umbuchen kann. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin wird hierdurch nicht begründet.

§ 10 Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Begrenzung der Höhe im Fall d. leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht

Die QP – Engineering haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung der QP – Engineering für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung

  • keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten – also Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft,
  • keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft,
  • keine Garantien oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko betrifft,
  • keine arglistig verschwiegenen Mängel betrifft,
  • keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer gesetzlich begründeten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung betrifft.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) und die

  • keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft,
  • keine Garantien oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko betrifft,
  • keine arglistig verschwiegenen Mängel betrifft,
  • keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer gesetzlich begründeten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung betrifft,

ist die Haftung der QP – Engineering der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Als Anhaltspunkt für die Höhe des vertragstypischen Schadens gilt der branchentypische Durchschnittsschaden.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter.

§ 11 Verjährung innerhalb von 6 Jahren nach Vertragsbeendigung

Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz aus dem bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der betroffene Vertragspartner Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein. Dies gilt nicht

  • sofern die Pflichtverletzung grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln betrifft,
  • sofern die Pflichtverletzung wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten – also Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft,
  • sofern die Pflichtverletzung Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft,
  • sofern die Pflichtverletzung Garantien oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko betrifft,
  • sofern die Pflichtverletzung arglistig verschwiegenen Mängel betrifft,
  • sofern die Pflichtverletzung Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer gesetzlich begründeten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung betrifft.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die mit QP – Engineering geschlossenen Verträge unterliegen vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

Ist einer der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte am Ort der Niederlassung der Hauptgeschäftsführung von QP – Engineering für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen kann Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erhoben werden. § 40 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt unberührt.

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